BFH-Urteil zur Restnutzungsdauer
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Kernaussage des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Steuerpflichtige das Recht haben, eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Die Finanzverwaltung darf hier keine überzogenen Anforderungen stellen.
Der Streitfall
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt ein Gutachten abgelehnt, das eine Restnutzungsdauer von weniger als 50 Jahren bescheinigte. Die Behörde argumentierte mit pauschalen Typisierungen (AfA-Tabellen). Der BFH widersprach dieser Auffassung deutlich.
Anforderungen an den Beweis
Jeder Steuerpflichtige kann den Beweis einer kürzeren Nutzungsdauer erbringen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist grundsätzlich als Beweis geeignet. Methodisch muss das Gutachten nachvollziehbar sein, es muss aber nicht zwingend Bauschäden im Detail dokumentieren, wenn der wirtschaftliche Verschleiß im Vordergrund steht.
Fazit für Investoren
Das Urteil ist ein starkes Signal für die AfA-Optimierung. Es lohnt sich, bei Bestandsimmobilien (insbesondere Baujahr vor 2000) die tatsächliche Restnutzungsdauer prüfen zu lassen. Die Erfolgschancen gegen ablehnende Finanzämter sind gestiegen.

Verfasst von
Felix Holfert
Sachverständiger